Einige Hinweise und Überlegungen zum Einsatz vonVideokameras in Ihrem Unternehmen
Worauf müssen Sie beim Einsatz von Videoüberwachung achten?
Das Datenschutzteam der Swiss Infosec AG informiert Sie überdie wichtigsten Vorgaben zur Videoüberwachung durch Private.
Grundsätzlich ist es zulässig, dass Privatpersonen (darineingeschlossen sind juristische Personen wie Unternehmen) auf ihren GrundstückenVideoüberwachungsanlagen einsetzen. Jedoch sind einige Vorgaben zu beachten, umweder einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz noch das Risiko einerZivilklage durch eine betroffene Person zu riskieren.
Für den Einsatz von Videokameras muss einBearbeitungsreglement erstellt werden. Darin werden verschiedene Vorgaben undAspekte der eingesetzten Videoüberwachung festgehalten. So beispielsweise, wodie Kameras aufgestellt sind, wer in die Videoaufnahmen einsichtsberechtigtist, wie lange die Aufnahmen aufbewahrt werden und wie bei Entdeckung einesdurch die Kamera aufgenommenen Vorfalls vorzugehen ist.
Die Videoüberwachung muss sich jeweils auf überwiegendeInteressen des Unternehmens stützen. Gerechtfertigt ist insbesondere dasInteresse am Schutz von Personen und Sachen. Zu denken ist dabei beispielsweisean die Prävention und Ahndung von Straftaten wie Diebstahl undSachbeschädigung. Wichtig ist: Jede einzelne Videoüberwachung mussgerechtfertigt werden können.
Für jede Kamera ist festzulegen, was deren Zweck ist –beispielsweise die Verhinderung von Vandalismus an der Aussenfassade einesGebäudes. Die Kamera muss in der Folge so angebracht sein, dass nur der für denverfolgten Zweck nötige Aufnahmewinkel erfasst wird. Wenn es Massnahmen gibt,welche nicht die Erfassung von Personendaten beinhalten, wie beispielsweiseLichtbewegungsmelder, Alarmanlagen oder zusätzliche Verriegelungen, so sinddiese der Videoüberwachung vorzuziehen.
Zweck der Videoüberwachung darf nicht dieVerhaltenskontrolle der Arbeitnehmer sein. Dies ergibt sich aus Art. 26 derVerordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), welcher vorsieht, dass «Überwachungs-und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatzüberwachen sollen», nicht eingesetzt werden dürfen. Sind diese Systeme ausanderen Gründen wie beispielsweise der Qualitätssicherung erforderlich, «sindsie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und dieBewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.»
Schlussendlich ist im Einzelfall zu entscheiden, welches diezu wählende Massnahme ist, um einerseits eine Rationalisierung der Arbeit undVerbesserung der Qualität zu gewährleisten, andererseits aber dasgesundheitliche Wohlergehen der Arbeitnehmer nicht zu beeinträchtigen.
Grundsätzlich unzulässig ist eine Videoaufnahme vonöffentlichen Orten, wie beispielsweise einer angrenzenden Hauptstrasse. Auchdas Nachbargebäude darf ohne Einwilligung nicht miterfasst werden. DieAufnahmen haben sich auf das eigene Privatgrundstück zu beschränken.
Die Videoaufnahmen müssen gelöscht werden, wenn sie nichtmehr gebraucht werden. Der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte(EDÖB) empfiehlt eine Aufbewahrungsdauer von 24 Stunden. Wenn objektive Gründefür eine längere Aufbewahrungsdauer vorliegen, dürfen die Daten auch längergespeichert werden. Werden relevante Ereignisse aufgenommen, so dürfen dieAufnahmen bis zum Abschluss des entsprechenden Verfahrens aufbewahrt werden.
Im Bearbeitungsreglement festzuhalten sind zudemDatensicherheitsmassnahmen wie beispielsweise die Einsichtsberechtigung und dasVorgehen bei einem Vorfall mit strafrechtlicher Relevanz. Weitere technischeund organisatorische Massnahmen sollen die aufgenommenen Personendaten vorunbefugtem Zugriff schützen.
Auch sind die Personen, die ins Aufnahmefeld treten, miteinem gut sichtbaren Hinweisschild über die Videoüberwachung zu informieren.Das videoüberwachende Unternehmen hat den betroffenen Personen auf Anfrage hinAuskunft über die sie betreffenden Videobilder zu geben (Auskunftsrecht).
Eine Echtzeitüberwachung ist nur zulässig, wenn dieseabsolut nötig ist und nicht bereits eine passive Überwachung den angestrebtenZweck zu erreichen vermag. Reicht die Auswertung im Ereignisfall, so darf keineEchtzeitüberwachung stattfinden.